Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: 12 U 25/05
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 12 U 25/05
Verkündet am 13. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und die Richterin am Oberlandesgericht Frey auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 2004 teilweise wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits zuerkannten 3.497,48 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 181,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 5.586,22 EUR nebst Zinsen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Juni 2003.
Im Bereich der oberhalb der Ortschaft Br... gelegenen Wirtschaftswege stießen auf einer Kreuzung der von der Ehefrau des Klägers gefahrene Pkw Ford mit dem Geländefahrzeug des Beklagten zu 1. zusammen.
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 6.12.2004 (Bl. 108 ff. GA) wegen einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1. eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. für angemessen erachtet, den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls allerdings voll abgewiesen und demgemäß die Beklagten zur Zahlung von (nur) 3.497,48 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Restbetrag von 2.088,74 EUR nebst Zinsen verlangt.
Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 1, 34, 81 und 109 GA, wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge auf Bl. 143, 155 und 165/66 GA Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Gründe:
Die Berufung hat nur zu einem kleinen Teil, nämlich hinsichtlich des begehrten Nutzungsausfalls, Erfolg.
Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch im vorliegenden Fall seiner früheren Rechtsprechung an, wonach sich die Frage, ob eine Fahrbahn als Feldweg zu qualifizieren ist und deshalb gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO die Regel "Rechts vor Links" nicht gilt, anhand der äußeren, für jeden Verkehrsteilnehmer sofort erkenn- und bewertbaren Umstände entscheidet. Danach ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier beide sich kreuzenden Wege als gleichartig und gleichrangig erscheinen mit der Folge, dass der Ehefrau des Klägers das Vorfahrtsrecht zustand.
Dennoch hat das Landgericht zu Recht auch ihr einen Mitverursachungsanteil von 1/3 zugeordnet. Sie wusste, dass sie einen nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge freigegebenen, also in der Verkehrsbedeutung nachrangigen Fahrweg benutzte, während die vom Beklagten zu 1. befahrene, wenn auch schmale Straße als Durchgangsstraße nach der Ortschaft B... gekennzeichnet war. Trotz des für sie geltenden Verkehrszeichens Nr. 102 musste sie deshalb damit rechnen, dass von links kommende Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht bei sich selbst sehen würden. Die Schadensbilder zeigen aber, dass die Ehefrau des Klägers ihre Aufmerksamkeit ausschließlich nach rechts richtete, dabei vorgefahren ist und den von links herannahenden Beklagten zu 1. überhaupt nicht wahrgenommen hat; sonst wäre sie ihm nicht voll in die Seite gefahren.
An einer Kreuzung wie der vorliegenden, im Bereich von Weinbergswegen und abseits der eindeutig dem Durchgangsverkehr gewidmeten und gut beschilderten Straßen, müssen außerdem alle Verkehrsteilnehmer nicht nur zur Vermeidung von Missverständnissen, sondern aus Gründen allgemein gebotener Vorsicht sowohl den von rechts nahenden als auch - wenigstens kurz - den von links kommenden Verkehr im Auge haben, denn eine Örtlichkeit, wie sie hier gegeben ist, verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht zu rechnen. Weil die Ehefrau des Klägers dies versäumt hat, muss der Kläger ein 1/3 seines Schadens selbst tragen.
Ihm sind allerdings 2/3 seines Nutzungsausfalls zuzusprechen, denn sein Fahrzeug ist repariert worden, und der Gutachter hat die hierfür jedenfalls benötigte Zeit auf mindestens 5 Arbeitstage festgelegt. Dies ergibt 8 Kalendertage à 34,00 EUR = 272,00 EUR x 2/3 = 181,33 EUR.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.088,74 EUR.
Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.